Kommentar zum Leserbrief von DL3BU “Der falsche Weg?” (Neuheiten, “Funken ohne QRM”, CQ/DL 05/2011, S. 323) (Link Originalbeitrag: http://wp.me/p14X8T-6A) vom EMV-Referat des DARC e. V., CQ/DL 9/2011, S. 687:
Im EMV-Referat des DARC e.V. teilen wir die Meinung von OM Armin Pommer, DL3BU, dass elektrische Geräte, wie sie der Handel liefert, nicht erst vom Verbraucher soweit mit Filtermitteln ergänzt werden müssen, bis die grundlegenden Anforderungen gemäß §4 EMVG endlich erreicht werden. Denn gemäß Gesetz und EU-Richtlinie hat der Hersteller bereits beim Entwurf und bei der Fertigung des Gerätes die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Damit soll einerseits sichergestellt werden (und nun kommt eine Zeile tiefgründiges Behördendeutsch), dass die von den Betriebsmitteln verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommuniktationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist; andererseits sollen sie gegen die bei bestimmungsgemäßen Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sein, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können. Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu diesen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.
Wie weit jedoch heute schon die erschreckende Wirklichkeit von den gesetzlichen Vorgaben der Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit auseinander driftet, zeigen beispielsweise die Zahlen des Jahresberichtes 2010 der BNetzA:
Im Jahr 2010 wurden insgesamt ca. 4620 Marktüberwachungsaktivitäten vorgenommen. Dabei wurden 2723 Serien- bzw. Einzelgeräte administrativ und / oder messtechnisch geprüft. Diese Anzahl teilte sich auf in 1865 Geräte, die unter die EMV-Richtlinie fallen und 858 Geräte, die nach R&TTE-Richtlinie zu prüfen waren.
766 Serien- und 368 Einzelgeräte wurden labortechnisch überprüft. Hierbei waren 227 Serien- und 90 Einzelgeräte auffällig. Es entsprachen also 29,6% der im Labor geprüften Serien- bzw. 24,5% Einzelgeräte nicht den vorgeschriebenen Anforderungen. Die auffälligsten Produkte führten dazu, dass insgesamt 505 markteinschränkende Maßnahmen vorgenommen werden mussten (219 Vertriebsverbote sowie 286 Festsetzungsschreiben), vgl. www.bundesnetzagentur.de.
Wir vom EMV-Referat vermuten deshalb bei jeder Anfrage zu elektromagnetischen Unverträglichkeiten zunächst eine Bestätigung der Erfahrungen der BNetzA-Marktaufsicht. Gern geben wir Ihnen deshalb Informationen zur Eingrenzung und Meldung elektromagnetischer Störungen, die der BNetzA die Arbeit erleichtern können.
Bitte senden Sie bei Bedarf Ihre detaillierte erläuterte Anfrage per E-Mail an darc@darc.de oder an die Postanschrift der Geschäftsstelle.
Ulfried Ueberschar, DJ6AN
DARC EMV-Referent
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